Hausordnung

§ 1 Geltungsbereich 

Die Hausordnung gilt für alle Patienten, Besucher und sonstige Personen, die sich im räumlichen Geltungsbereich (Gebäude und Gelände des Hufeland Klinikums) aufhalten. Sie wird mit dem Betreten des Geländes des Klinikums verbindlich. Für die Patienten ist die Hausordnung zudem Bestandteil des Behandlungsvertrages gemäß der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Die Hausordnung dient der Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf eine ungestörte Patientenversorgung, sowie der Gewährleistung des sicheren Betriebes der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen des Hufeland Klinikums. 

§ 2 Allgemeines 

(1) Der Aufenthalt im Hufeland Klinikum erfordert im Interesse aller Patienten ein hohes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständnis. Jede Beeinträchtigung der Krankenversorgung oder Störungen des Betriebes sind zu unterlassen. In allen Bereichen des Hufeland Klinikums ist größtmögliche Ruhe einzuhalten und unnötiger Lärm zu vermeiden. 

(2) Die ausgesprochenen Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Klinikverwaltung einschließlich des Pforten- und Servicepersonals sind konsequent zu befolgen. 

(3) Auf dem gesamten Klinikgelände einschließlich in den Gebäuden ist der Genuss alkoholischer Getränke sowie der Konsum und Besitz von Sucht- und Rauschmitteln untersagt. Ausgenommen ist der bestimmungsgemäße Gebrauch ärztlich verordneter Medikamente. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen und im Bedarfsfall vorzuzeigen. Betrunkenen oder unter Einfluss von Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden. 

(4) Im gesamten Bereich des Hufeland Klinikums gilt ein generelles Rauchverbot. Rauchen (auch E-Zigaretten) ist nur in den besonders gekennzeichneten Raucherbereichen auf dem Klinikgelände zulässig.

(5) Aufgrund erhöhter Brandgefahr sind Feuer, offenes Licht (z.B. Anzünden von Kerzen) und Feuerwerkskörper sowie der Betrieb von privaten Heiz- und Kochgeräten in allen Bereichen der Klinik untersagt. 

(6) Auf dem Klinikgelände gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in den gekennzeichneten Stellflächen gestattet. Widerrechtlich in Park- und Halteverbotszonen (insbesondere in Rettungsdienst- oder Feuerwehrzufahrten) abgestellte Fahrzeuge werden zur Gewährleistung eines sicheren Krankenhausbetriebes und zur Sicherstellung der internen Prozesse kostenpflichtig abgeschleppt. 

(7) Das Mitbringen und Füttern von Tieren ist im gesamten Klinikbereich (einschließlich Park- und Verkehrsflächen) untersagt. Ausgenommen hiervon sind Therapie- und Blindenführhunde unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen und in gesondert ausgewiesenen Bereichen. 

(8) Der Aufenthalt in Räumen des Betriebs- und Wirtschaftsbereiches sowie in den Räumen des Klinikpersonals ist Patienten und Besuchern sowie sonstigen betriebsfremden Personen nicht gestattet. 

(9) Verunreinigungen der Räume, Wege, Grünanlagen sowie des sonstigen Krankenhausgeländes sind verboten. Für Abfälle sind ausschließlich die vorbestimmten Behälter zu nutzen. 

(10) Das Mitbringen von Topfpflanzen ist aus krankenhaushygienischen Gründen nicht gestattet. 

(11) Die im Hufeland Klinikum erlassenen Anordnungen zu den jeweils geltenden aktuellen Hygienemaßnahmen sind zur Gewährleistung des Infektionsschutzes von allen Patienten, Besuchern und sonstigen Personen strikt einzuhalten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und Maßnahmen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes aufgrund der Corona- Pandemie. 

(12) Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Klinikum außer zu Behandlungszwecken nicht betreten. 

(13) Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten, Zeitschriften, Handzetteln und Fremdwerbemitteln jeglicher Art, das Anbringen von Plakaten oder sonstiger Aushänge sowie parteipolitische Betätigung sind im gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Geschäftsleitung. 

(14) Das unbefugte Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, die als Stoß- oder Stichwaffen benutzt werden können und sonstigen meldepflichtigen Gegenständen sowie von Gefahrenstoffen ist untersagt, ebenso das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 

(15) Der Umgang mit anderen Patienten, Besuchern und dem Personal sowie beauftragten Dienstleistern des Hufeland Klinikums ist respektvoll und konstruktiv zu gestalten. Rücksichtsloses Verhalten, Beleidigungen und Diskriminierung haben zu unterbleiben. Die Privatsphäre anderer Patienten, Besucher sowie der Beschäftigten und sonstigen Personen ist stets zu wahren. 

(16) Alle Personen haben auf ihr persönliches Eigentum zu achten und es vor Verlust zu schützen. 

§ 3 Besondere Regelungen für Patienten 

(1) Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch das zuständige ärztliche Personal oder das Pflegepersonal der Station bzw. durch das zuständige ärztliche Personal der Notaufnahme. 

(2) Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs-, Pflege- und Essenzeiten sollen sich die Patienten in ihren Zimmern oder in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten aufhalten. 

(3) Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ist Ruhezeit. Während dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme geboten. 

(4) Angeordnete Bettruhe ist einzuhalten.

(5) Beim Aufenthalt außerhalb des Patientenzimmers ist auf angemessene Kleidung zu achten. 

(6) Ausgehändigte Patientenarmbänder sollten aus Sicherheitsgründen getragen werden.

(7) Vor Verlassen der Station ist das Stationspersonal darüber zu unterrichten. Der Aufenthalt außerhalb des Klinikums bedarf der Zustimmung des behandelnden ärztlichen Personals. Geschieht dies ohne ärztliche Einwilligung, haftet das Hufeland Klinikum nicht für daraus entstehende Folgen. 

(8) Patienten mit infektiösen Erkrankungen dürfen das Patientenzimmer nur mit Genehmigung des ärztlichen Personals bzw. des Pflegepersonals und unter Beachtung der angeordneten Maßnahmen verlassen. 

(9) Der Anschluss und Betrieb privater Geräte (z. B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Klinikum nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z.B. Fön, Rasierapparat, Zahnbürste). 

(10) Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Erhalten die Patienten in Mehrbettzimmern z. B. im Rahmen der Visite oder ärztlichen sowie pflegerischen Gespräche und Maßnahmen Informationen zum Gesundheitszustand von Mitpatienten, so sind diese vertraulich zu behandeln. 

(11) Die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt insbesondere auch bei der Benutzung von Mediengeräten, bei der die Ruhe der anderen Patienten nicht gestört werden darf. Es ist nicht gestattet, dass eigene Rundfunk- und Fernsehgeräte mitgebracht werden. 

(12) Die Nutzung von Mobiltelefonen ist unter Beachtung der vorrangigen Rücksichtnahme auf Mitpatienten erlaubt, soweit dies nicht in gekennzeichneten Bereichen, wie z. B. MRT, Katheter-Labor etc. untersagt ist. Die Anordnungen des Personals sind zu beachten. 

(13) Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. Diät). 

(14) Alle vom Hufeland Klinikum bereitgestellten Speisen sind zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Speisen und Speisereste dürfen aus krankenhaushygienischen Gründen nicht im Patientenzimmer aufbewahrt werden. Das Mitbringen von leicht verderblichen Speisen (insb. Milch-, Rohfleisch- und Roheiprodukte) ist nicht gestattet. Speisen, von denen keine lebensmittelhygienische Gefährdung ausgeht (z. B. kommerziell abgepacktes Gebäck), dürfen mitgebracht werden. Diese sind eigenverantwortlich schnellstmöglich zu verbrauchen. Das Mitbringen von kommerziell abgepackten Getränken (außer Milchprodukten und Alkohol) ist gestattet. Nach dem Öffnen sind diese eigenverantwortlich schnellstmöglich zu verbrauchen. Die Beschäftigten des Hufeland Klinikums sind prinzipiell berechtigt, insbesondere zur Vermeidung von Infektionsrisiken, mitgebrachte Lebensmittel unmittelbar zu entsorgen. Das Hufeland Klinikum schließt eine Haftung für Gesundheitsschäden durch mitgebrachte oder selbst besorgte Lebensmittel aus. Der Haftungsausschluss betrifft auch das Lagern von Lebensmitteln. 

(15) Patienten sollten während ihres Klinikaufenthaltes nur die von den Klinikärzten verordneten oder akzeptierten Heil- und Arzneimittel verwenden. Selbstmedikation gefährdet den Behandlungserfolg. Ausnahmen sind mit den behandelnden Ärzten abzustimmen. 

(16) Sämtliche dem Patienten während seines Klinikaufenthaltes zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Klinikums und sind bei Entlassung zurückzugeben. 

§ 4 Besondere Regelungen für Besucher 

(1) Das Besuchsrecht sowie die Besuchszeiten richten sich nach den jeweiligen örtlichen und aktuellen Gegebenheiten sowie den medizinischen Bedürfnissen und Notwendigkeiten. Die Krankenversorgung darf nicht beeinträchtigt werden. Die Ruhezeiten sind zu beachten. Pflegekräfte können in Ausnahmefällen die Besuchsmöglichkeiten sowie die Anzahl der Besucher pro Patient begrenzen. 

(2) Im Infektionsbereich und auf den Intensivstationen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom behandelnden Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist. 

(3) Säuglinge und Kleinkinder sollen wegen erhöhter Infektionsgefahr grundsätzlich nicht in den Stationsbereich mitgenommen werden. Für Kinder unter 12 Jahren gelten je nach Station ggf. besondere Einschränkungen, zu deren Festlegungen die jeweilige Station Auskunft erteilt. 

(4) Vor Betreten und bei Verlassen des Patientenzimmers ist durch die Besucher eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. 

(5) Während der Visiten oder pflegerischen Tätigkeiten haben Besucher das Patientenzimmer zu verlassen. 

(6) Es ist aus krankenhaushygienischen Gründen nicht gestattet, sich mit Straßenkleidung auf das Patientenbett zu setzen. 

(7) Die im Hufeland Klinikum beschäftigten Mitarbeiter unterliegen neben der gesetzlichen einer arbeitsvertraglich festgeschriebenen Verschwiegenheitspflicht und haben zudem die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Darüber hinaus unterliegen Ärztinnen und Ärzte und deren Hilfspersonal per Gesetz besonderen beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen. Bei jedem Auskunftsverlangen über einen Patienten sind diese gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften von jedem einzelnen Mitarbeiter zu beachten, mit der Folge, dass dem Auskunftsbegehren nicht immer, wie gewünscht, entsprochen werden kann. 

§ 5 Einrichtungen des Hufeland Klinikums 

(1) Die Einrichtungen des Hufeland Klinikums sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die sanitären Einrichtungen (Toiletten, Ausgüsse und Waschbecken) nicht verunreinigt werden. 

(2) Das Umstellen oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbstständige Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet. 

(3) Technische Anlagen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beschädigt, verstellt oder funktionsuntüchtig gemacht werden. 

§ 6 Foto-, Film-, Fernseh-, Video-, Tonaufnahmen 

Das Fotografieren oder Filmen ist auf dem gesamten Gelände und in den Gebäuden des Klinikums verboten. Insbesondere das Fotografieren oder Filmen von Patienten, Besuchern, Beschäftigten oder anderen Personen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen bzw. im Fall von gewerblichen und/oder kommerziellen Betätigungen mit einer Genehmigung der Geschäftsleitung zulässig. Die Genehmigung ist mitzuführen und im Bedarfsfall vorzuzeigen. Sollen die mit ausdrücklicher Erlaubnis der betroffenen Person gefertigten Aufnahmen darüber hinaus veröffentlicht oder vervielfältigt werden, muss sich die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen auch hierauf beziehen. Die Ablichtung der zum Zweck der Patienteninformation im Hufeland Klinikum aufgestellten Schaukästen mit den darin enthaltenen Mitarbeiterinformationen einschließlich der Portraitbilder ist ebenfalls nicht gestattet! 

§ 7 Haftung 

Das Hufeland Klinikum haftet nicht für fremdes Verschulden (z. B. Diebstahl) und für eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Mitarbeiter nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht weiterhin durch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) in zulässiger Weise eingeschränkt werden. Damit unnötige Verluste vermieden werden, sind die Patienten angehalten, nur die notwendigen Gegenstände des täglichen Bedarfs mit in die Klinik zu nehmen. Wertsachen und Geld sollen nach Möglichkeit den Angehörigen mitgegeben werden. Die Haftung des Klinikums beschränkt sich nur auf ordnungsgemäß zur Verwahrung bei der Verwaltung des Klinikums gegebene Geld- und Wertsachen. 

§ 8 Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung 

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Dies kann je nach Schwere des Verstoßes die Verhängung eines Hausverweises oder Hausverbots und/oder auch die Erstattung einer Strafanzeige zur Folge haben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche (Schadensersatz etc.) bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

§ 9 Hausrecht 

Das Hausrecht wird durch den Geschäftsführer des Hufeland Klinikums oder die von ihm beauftragten Personen ausgeübt. 

§ 10 Inkrafttreten 

Diese Hausordnung tritt zum 01.12.2023 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Hausordnung.